Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1964

Geschäftszahl

0737/63

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß eine bestimmte Ermessensübung vom Verwaltungsgerichtshof als im Sinne des Gesetzes gelegen beurteilt wurde, kann nur unter Verkennung des Unterschiedes zwischen Ermessensübung und Ermessenskontrolle abgeleitet werden, eine andere Ermessensübung sei keinesfalls im Sinne des Gesetzes gelegen.