Verwaltungsgerichtshof
14.09.1964
0737/63
Aus dem Umstand, daß eine bestimmte Ermessensübung vom Verwaltungsgerichtshof als im Sinne des Gesetzes gelegen beurteilt wurde, kann nur unter Verkennung des Unterschiedes zwischen Ermessensübung und Ermessenskontrolle abgeleitet werden, eine andere Ermessensübung sei keinesfalls im Sinne des Gesetzes gelegen.