Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1964

Geschäftszahl

0737/63

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1160/54 E 11. Mai 1955 VwSlg 3738 A/1955 RS 4

Stammrechtssatz

Die Verweisung einer Entscheidung in den Ermessensbereich bedeutet die Einräumung einer Wahlmöglichkeit zwischen zwei oder mehreren Lösungen, die von vornherein vom Gesetzgeber als rechtlich gleichwertig und dem Gesetz entsprechend befunden worden sind.