Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1963

Geschäftszahl

0730/63

Rechtssatz

Bei der Normierung des Härtetatbestandes in Paragraph 225, Absatz 3, zweiter Satz und Paragraph 226, Absatz 3, zweiter Satz ASVG handelt es sich nur um eine beispielsweise Anführung.