Die Erweiterung einer Betriebsanlage ist eine BEDEUTENDE (§ 32 Abs 1), wenn dadurch einer der im § 25 vorgesehenen Umstände eintritt.Die Erweiterung einer Betriebsanlage ist eine BEDEUTENDE (Paragraph 32, Absatz eins,), wenn dadurch einer der im Paragraph 25, vorgesehenen Umstände eintritt.