Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1964

Geschäftszahl

0492/63

Rechtssatz

Dem Rechtsfreunde eines am Verfahren Beteiligten bzw Beschuldigten kommt bei der Zeugeneinvernahme im Verwaltungsverfahren (Strafverfahren) ein Fragerecht nicht zu.