Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1964

Geschäftszahl

0426/63

Rechtssatz

Ausführungen in Widerlegung der Beschwerdebehauptungen, die belangte Behörde hätte die Vorschriften der Paragraphen 5 und 6 VStG anwenden müssen.