Verwaltungsgerichtshof
10.06.1964
0426/63
Ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius liegt nicht vor, wenn zwar die Berufungsbehörde die von der ersten Instanz angewendete Strafbestimmung des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO (Höchstsatz S 10.000,--) auf Paragraph 99, Absatz 4, Litera i, (Höchstsatz S 1000,--) geändert hat, jedoch die Höhe der von der ersten Instanz verhängten Geldstrafe unverändert lässt.