Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1964

Geschäftszahl

0426/63

Rechtssatz

Die Behörde hat auf Grund des von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhaltes zu beurteilen, ob eine konkrete Gefährdung vorliegt und die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.