Verwaltungsgerichtshof
13.04.1965
0390/63
GRS wie 3500/53 E 30. Mai 1956 VwSlg 4080 A/1956 RS 1
Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Gewerbebehörden bei der Prüfung der polizeilichen Zulässigkeit einer gewerblichen Betriebsanlage unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Situation auch Grundsätze aus fremden Rechtsgebieten (Bauordnungen, Feuerpolizeiordnungen, Forstgesetz u. dlg.), sofern diese den Schutz der nämlichen Interessen zum Gegenstande haben, bei Prüfung der Frage, ob im Einzelfall ein bestimmtes öffentliches Interesse gewahrt ist oder nicht, ihren Entscheidungen und Verfügungen zugrunde legen (Hinweis E 12.4.1915, Budw. 10.844/1, E 5.11.1903, Budw. 2098/A, E 13.4.1905, Budw. 3470/A)