Verwaltungsgerichtshof
25.02.1964
0121/63
GRS wie 0858/62 E 14. November 1962 VwSlg 5903 A/1962 RS 1
Einen Geschwindigkeitsunterschied von etwa 10 km/h (Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h, geschätzte Geschwindigkeit 70 km/h) kann auch ein im Straßenverkehr erfahrener Fachmann nicht verlässlich schätzen.