Verwaltungsgerichtshof
25.02.1964
0121/63
Ein Bf ist dadurch, dass er zum Zwecke der Erhebung der VwGH-Beschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist Einsicht in die Verwaltungsakten erhalten hat, nicht in der Verfolgung seiner Rechte im Verfahren vor dem VwGH beeinträchtigt.