Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1963

Geschäftszahl

0087/63

Rechtssatz

Die Verwaltungsbehörde hat frei und unabhängig von den Gerichten zu beurteilen, ob eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO vorliegt.