Verwaltungsgerichtshof
13.04.1964
0061/63
Wenn auch Gegenstand des Parteiengehörs nur der durch die Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung sein kann, so können doch im Falle einer während des Verfahrens eingetretenen Änderung der Rechtslage Sachverhaltselemente in den Vordergrund treten und erhöhte rechtliche Bedeutung erlangen, von denen die Behörde, will sie nicht das Parteiengehör verletzen, nicht von vornherein annehmen darf, daß die Parteien des Verfahrens nichts zu ihrer Klärung beitragen können.
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000061.X04