Verwaltungsgerichtshof
13.04.1964
0061/63
Auf Grund des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist die Berufungsbehörde auch befugt, jene rechtlichen Erwägungen auszuwechseln, aus denen heraus über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung in einem bestimmten Sinn abgesprochen wird.
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000061.X02