Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.04.1964

Geschäftszahl

0061/63

Rechtssatz

Auf Grund des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist die Berufungsbehörde auch befugt, jene rechtlichen Erwägungen auszuwechseln, aus denen heraus über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung in einem bestimmten Sinn abgesprochen wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1964:1963000061.X02