Verwaltungsgerichtshof
31.10.1963
0056/63
GRS wie 0245/62 E VS 24. Mai 1963 VwSlg 6035 A/1963 RS 9
Ein selbstverständlicher Auslegungsgrundsatz ist es, daß Rechtsvorschriften nicht so ausgelegt werden dürfen, daß sie überflüssig und daher inhaltslos werden (Hinweis Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.Juni 1953,G 4/53, G 6/53, VfSlg 2546 aus 1953,).