Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.1963

Geschäftszahl

2014/62

Rechtssatz

Dass ein Fussgänger auf dem Schutzweg stehen bleibt, um ein sich mit unverminderter Geschwindigkeit näherndes Kraftfahrzeug vorbeifahren zu lassen, enthebt den Lenker des Kraftfahrzeuges nicht der Verpflichtung, vor dem Schutzstreifen vorschriftsmässig anzuhalten.