Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1963

Geschäftszahl

2006/62

Rechtssatz

Zur gesetzmäßigen Bezeichnung der Strecke innerhalb welcher das Parken verboten sein soll, ist es erforderlich, daß am Beginn dieser Strecke die Zusatztafel "Anfang" und am Ende die Zusatztafel "Ende" zum Verbotszeichen "Beschränkung für Halten und Parken" angebracht wird.