Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1963

Geschäftszahl

2005/62

Rechtssatz

Den Eintritt der absoluten Verjährung einer Verwaltungsübertretung hat die Berufungsbehörde von Amts wegen wahrzunehmen; sie hat das Verfahren einzustellen (Hinweis BGH E 10.4.1937, A 1451/36, VwSlg 1303 A/1937).