Verwaltungsgerichtshof
12.09.1963
1600/62
Wenn einen Beschuldigten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG die Beweislast für alle Tatsachen trifft, aus denen er seine Schuldlosigkeit ableiten zu können glaubt, ist es auch seine Aufgabe, der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren taugliche Beweismittel namhaft zu machen. Die Behörde hat aber das Vorbringen der Partei allenfalls nach Parteienvernehmung erschöpfend zu würdigen.
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E 12.9.1963, 1600/62 #1
y28914;