Verwaltungsgerichtshof
15.10.1963
1325/62
Gemeinderatsbeschlüsse nach Paragraph 10, Absatz eins, konnten zwar nur nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 2, in Kraft treten, doch schließt die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, nicht aus, daß die Gemeinderatsbeschlüsse Wasserversorgungsbeiträge rechtswirksam auch für Liegenschaften festsetzen, die bereits vor Inkrafttreten des Gemeindewasserversorgungsgesetzes an Wasserversorgungsanlagen angeschlossen waren.