Verwaltungsgerichtshof
16.05.1963
1270/62
Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, StVO 1960, wonach (durch Halten oder Parken) kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert werden darf, ist im Zusammenhang mit der Vorschrift des Paragraph 17, Absatz eins, legcit auszulegen, wonach der Vorbeifahrende seinerseits andere, insbesondere entgegenkommende Strassenbenützer nicht behindern darf. Wird der Lenker eines anderen Fahrzeuges durch das Abstellen eines Fahrzeuges auch daran gehindert, selbst wenn das Vorbeifahren fahrtechnisch möglich sein sollte.