Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1963

Geschäftszahl

1072/62

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0858/62 E 14. November 1962 VwSlg 5903 A/1962 RS 1

Stammrechtssatz

Einen Geschwindigkeitsunterschied von etwa 10 km/h (Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h, geschätzte Geschwindigkeit 70 km/h) kann auch ein im Straßenverkehr erfahrener Fachmann nicht verlässlich schätzen.