Verwaltungsgerichtshof
18.09.1963
1072/62
GRS wie 0858/62 E 14. November 1962 VwSlg 5903 A/1962 RS 1
Einen Geschwindigkeitsunterschied von etwa 10 km/h (Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h, geschätzte Geschwindigkeit 70 km/h) kann auch ein im Straßenverkehr erfahrener Fachmann nicht verlässlich schätzen.