Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.1963

Geschäftszahl

0974/62

Rechtssatz

Der Vorrang des von rechts kommenden Fahrzeuges erstreckt sich auf die ganze Fahrbahn, nicht nur auf die rechte Fahrbahnhälfte:

(Hinweis auf E v. 20.4.60, Zl. 0364/59).