Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1962

Geschäftszahl

0858/62

Rechtssatz

Einen Geschwindigkeitsunterschied von etwa 10 km/h (Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h, geschätzte Geschwindigkeit 70 km/h) kann auch ein im Straßenverkehr erfahrener Fachmann nicht verlässlich schätzen.