Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.11.1962

Geschäftszahl

0725/62

Rechtssatz

Die Ausschließung der sonst einer Berufung zukommenden aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, daß dem Bescheid ohne Rücksicht darauf, ob ein Rechtmittel erhoben wird oder nicht, die volle Rechtswirkung vorzeitig zukommt.