Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.11.1962

Geschäftszahl

0725/62

Rechtssatz

Wird der Berufung gegen einen die Entziehung des Führerscheines aussprechenden Bescheid die aufschiebende Wirkung versagt, dann gilt der Führerschein bereits mit der Zustellung des Bescheides erster Instanz und nicht erst mit dessen Rechtskraft entzogen. Die Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 5, KFG steht dem nicht entgegen.