Verwaltungsgerichtshof
24.05.1963
0418/62
Die Behörde hat gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz 3 und 78 KOVG 1958, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1961,, über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung spruchgemäß zu entscheiden, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Dienstbeschädigung neu geltend gemacht wird oder wenn in der Bezeichnung einer früher bereits anerkannten Dienstbeschädigung eine Änderung eingetreten ist, etwa weil sich der Befund geändert hat.