Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1964

Geschäftszahl

2243/61

Rechtssatz

Daß das innere Ausmaß der Bescheidbegründung durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtschutzinteresse bestimmt ist, gilt auch für Ermessensentscheidungen.