Verwaltungsgerichtshof
15.11.1962
1583/61
Die Naturschutzbehörde hat bei vom Landschaftsschutz erfaßten Gebieten des Paragraph eins, Absatz 2, des OÖ Naturschutzgesetzes nicht zu beurteilen, ob die vorgenommenen Änderungen einen störenden Eingriff darstellen, sondern jeden Eingriff hintanzuhalten.