Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.1962

Geschäftszahl

1583/61

Rechtssatz

Die Naturschutzbehörde hat bei vom Landschaftsschutz erfaßten Gebieten des Paragraph eins, Absatz 2, des OÖ Naturschutzgesetzes nicht zu beurteilen, ob die vorgenommenen Änderungen einen störenden Eingriff darstellen, sondern jeden Eingriff hintanzuhalten.