Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.1962

Geschäftszahl

1085/61

Rechtssatz

Der Spruch eines Straferkenntnisses hat den Zeitpunkt der Begehung der Tat und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, auch dessen Ende, in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen.