Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.1961

Geschäftszahl

0839/61

Rechtssatz

Der Nachbar besitzt im Verfahren wegen Erteilung einer Baubewilligung das Recht, gegen das Vorhaben Einwendungen zu erheben, sofern durch die Bauführung seine subjektiven Rechte verletzt werden (hier: Paragraph 14, der BO für Innsbruck). Die Verletzung eines subjektiven, aus der Bauordnung erfließenden Rechtes liegt nur dann vor, wenn das Vorhaben mit einer zwingenden Bestimmung der Bauordnung in Widerspruch steht, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dient (Hinweis auf E vom 5.10.1955, Zl. 1823/54, VwSlg 3844 A/1954).