Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.1961

Geschäftszahl

0839/61

Rechtssatz

Wenn der Gemeinderat nach Paragraph 75, Absatz eins, der Bauordnung für Innsbruck nur die Gebäudehöhe festgesetzt hat, ist bezüglich der Geschossanzahl Paragraph 75, Absatz 2, Litera c, anwendbar. Aus der letzteren Bestimmung erwächst aber dem Anrainer kein subjektives öffentliches Recht.