Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.01.1962

Geschäftszahl

0358/61

Rechtssatz

Auswanderungen von Österreich und Deutschland nach Frankreich bis 1. August 1940 waren dort gewöhnlich nicht mit Freiheitsentzug bedroht, sodass im Fall einer Internierung auf Grund fremdenpolizeilicher Maßnahmen die adäquate Kausalität zu einer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes fehlt (Hinweis E 16.2.1956, 1067/55, VwSlg 3979 A/1956, Ghetto Hongkew, Shanghai, E 9.5.1957, 3123/55).