Verwaltungsgerichtshof
31.01.1961
1809/60
Guter Glaube stellt den Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG 1950 dann nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Falle des Zweifels bei der Behörde anzufragen (hier: Zusammenhang mit Paragraphen 36, Absatz 3 und 34 Absatz eins, ASVG).