Verwaltungsgerichtshof
31.01.1961
1809/60
Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (Hier: im Zusammenhang mit Paragraphen 36, Absatz 3 und 34 Absatz eins, ASVG).