Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.1962

Geschäftszahl

1332/60

Rechtssatz

Ein Geständnis kann keinen Milderungsgrund abgeben, wenn dem Täter im Hinblick auf sein Betretenwerden auf frischer Tat nichts anderes übrig geblieben ist, als die Übertretung zuzugeben.