Verwaltungsgerichtshof
25.05.1961
0715/60
Als strafbarer Täter iSd in Paragraph 32, Absatz eins, WRG enthaltenen Verbotes kann nur jene Person in Betracht kommen, welche eine Einwirkung auf ein Gewässer vornimmt oder durch eine andere Personen vornehmen lässt, obwohl sie zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet gewesen wäre.
ECLI:AT:VWGH:1961:1960000715.X02