Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.1960

Geschäftszahl

0349/60

Rechtssatz

Der Zustellung eines Bescheides an den bevollmächtigten Vertreter einer Partei kommt die gleiche Wirkung zu, wie der Zustellung an die Partei selbst (Hinweis B 27.5.1947, 175/47, VwSlg 95 A/1947).