Verwaltungsgerichtshof
13.06.1960
0349/60
Der Zustellung eines Bescheides an den bevollmächtigten Vertreter einer Partei kommt die gleiche Wirkung zu, wie der Zustellung an die Partei selbst (Hinweis B 27.5.1947, 175/47, VwSlg 95 A/1947).