Verwaltungsgerichtshof
13.06.1960
0349/60
Die Bestimmung des Paragraph 92, Ziffer 3, KOVG, welche die Vertretung der Versorgungswerber durch "Mitglieder der zur Interessenvertretung der Versorgungsberechtigten gebildeten Organisationen" regelt, verlangt für das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses keineswegs die Mitgliedschaft des Versorgungswerbers bei der in Betracht kommenden Organisation, sondern nur eine Bevollmächtigung (die Beendigung der Mitgliedschaft bringt noch nicht eine erteilte Vollmacht zum Erlöschen).