Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1960

Geschäftszahl

2630/59

Rechtssatz

Die Berücksichtigung der in den Paragraphen 51 und 102 EStG 1953 vorgesehenen Pauschbeträge ist bei der Ermittlung des Einkommens nach Paragraph 13, KOVG nicht zulässig.