Die Berücksichtigung der in den §§ 51 und 102 EStG 1953 vorgesehenen Pauschbeträge ist bei der Ermittlung des Einkommens nach § 13 KOVG nicht zulässig.Die Berücksichtigung der in den Paragraphen 51 und 102 EStG 1953 vorgesehenen Pauschbeträge ist bei der Ermittlung des Einkommens nach Paragraph 13, KOVG nicht zulässig.