Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1962

Geschäftszahl

2588/59

Rechtssatz

Die Einordnung in den Betrieb bei einer leitenden Stellung kann nicht mit dem Argument in Abrede gestellt werden, dass eine solche Tätigkeit "nicht in, sondern über den Betrieb" geordnet sei. Auch die Spitze des Betriebsorganismus ist ihm eingeordnet.