Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1961

Geschäftszahl

2437/59

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Kausalität des Todes als einer Folge von Dienstbeschädigungen kann kein strengerer, aber auch kein milderer Maßstab angelegt werden als bei der Beurteilung der Kausalität der Dienstbeschädigung selbst.