Verwaltungsgerichtshof
21.05.1962
2297/59
Eine anteilige Gewährung der Pflegezulage für Hilflose ist vom Gesetzgeber weder vorgesehen, noch von der Vollziehung ins Auge gefaßt worden, ebensowenig eine anteilsmäßige Hinterbliebenenversorgung je nach dem Maße der Beteiligung der Dienstbeschädigung am Tode des Beschädigten oder eine anteilmäßige Gewährung einer Heilfürsorgemaßnahme in Fällen, in denen etwa eine Badekur nicht nur wegen der Dienstbeschädigung, sondern wegen des Zusammenwirkens einer Dienstbeschädigung mit einem anderen Leiden geboten erscheint. Was nicht teilbar ist, aber durch die Dienstbeschädigung als eine wesentliche Bedingung hervorgerufen wurde, soll aber nicht unberücksichtigt bleiben, sondern zur Gänze Beachtung finden.