Verwaltungsgerichtshof
27.01.1960
2099/59
Die paritätischen Schiedskommissionen gemäß Paragraph 344, ASVG sind Verwaltungsbehörden, deren Mitglieder nicht mit den im Artikel 133, Ziffer 4, B-VG vorgesehenen Prärogativen ausgestattet sind, deren Beschlüsse einem weiteren Instanzenzug nicht unterliegen und somit beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden können.