Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1960

Geschäftszahl

2099/59

Rechtssatz

Die paritätischen Schiedskommissionen gemäß Paragraph 344, ASVG sind Verwaltungsbehörden, deren Mitglieder nicht mit den im Artikel 133, Ziffer 4, B-VG vorgesehenen Prärogativen ausgestattet sind, deren Beschlüsse einem weiteren Instanzenzug nicht unterliegen und somit beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden können.