Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1960

Geschäftszahl

1883/59

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage der Verletzung des Parteiengehörs, wenn die Berufungsinstanz die Begründung der Unterinstanz übernimmt, diese jedoch noch durch ein der Partei nicht zur Stellungnahme vorgelegtes Gutachten ergänzt, das sich allerdings auf ein schon von der Unterinstanz beachtetes Parteivorbringen bezieht.