Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1960

Geschäftszahl

1883/59

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Fabriksmäßigkeit eines Dienstleistungsbetriebes können die Tätigkeiten an mehreren Betriebsstätten, die verschiedenen Räumlichkeiten, Einrichtungsgegenstände, Maschinen und der Kapitaleinsatz an diesen Betriebsstätten nur dann einer zusammenfassenden Betrachtung unterzogen werden, wenn zwischen den Betrieben ein zur vollständigen Erbringung der den Gegenstand der Gewerbeausübung bildenden Dienstleistung erforderlicher, betriebstechnisch bedingter Zusammenhang besteht.