Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.06.1961

Geschäftszahl

1855/59

Rechtssatz

Bei der im Paragraph 131, Absatz eins, Einleitungssatz GewO erwähnten Bestrafung der Nichtbefolgung einer gewerbebehördlichen Verfügung handelt es sich um ein Ordnungsdelikt, bei welchem die Rechtsregeln des Paragraph 5, Absatz eins, VStG Anwendung finden.