Verwaltungsgerichtshof
06.06.1961
1855/59
Bei der im Paragraph 131, Absatz eins, Einleitungssatz GewO erwähnten Bestrafung der Nichtbefolgung einer gewerbebehördlichen Verfügung handelt es sich um ein Ordnungsdelikt, bei welchem die Rechtsregeln des Paragraph 5, Absatz eins, VStG Anwendung finden.