Verwaltungsgerichtshof
06.06.1961
1855/59
Bei der Nichtbefolgung von in einem Betriebsanlagegenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Bauführungen handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt; die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat.