Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.06.1961

Geschäftszahl

1855/59

Rechtssatz

Bei der Nichtbefolgung von in einem Betriebsanlagegenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Bauführungen handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt; die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat.