Verwaltungsgerichtshof
06.06.1961
1855/59
Zum Schutz der Nachbarschaft kann die Gewerbebehörde im gewerblichen Betriebsanlagegenehmigungsverfahren auch solche Auflagen vorschreiben, die den Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage zur Vornahme von baulichen Abänderungen verpflichten, wobei es keinen Unterschied macht, ob zu deren Durchführung die vorherige Erwirkung einer Baubewilligung nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften erforderlich ist oder nicht.