Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.06.1961

Geschäftszahl

1855/59

Rechtssatz

Zum Schutz der Nachbarschaft kann die Gewerbebehörde im gewerblichen Betriebsanlagegenehmigungsverfahren auch solche Auflagen vorschreiben, die den Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage zur Vornahme von baulichen Abänderungen verpflichten, wobei es keinen Unterschied macht, ob zu deren Durchführung die vorherige Erwirkung einer Baubewilligung nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften erforderlich ist oder nicht.