Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.02.1961

Geschäftszahl

1825/59

Rechtssatz

Handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, dann hat der Täter, um straffrei zu bleiben, den Beweis zu erbringen, dass ihm die Einhaltung der betreffenden Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.